Der hindernisfreie Zugang und die Benutzbarkeit von Bauten und Anlagen ist für Menschen in Behinderungssituationen eine entscheidende Voraussetzung, um selbstständig und selbst bestimmt leben zu können. Sie ermöglichen ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben: beim Wohnen, im Beruf, in der Bildung und in der Freizeit.

 

Spezifische Begriffe

Anpassbar, Anpassbarkeit
Als anpassbar gelten Bauten, welche die Voraussetzungen für be­darfsgerechte nachträgliche Anpassungen an individuelle Bedürf­nisse mit geringem baulichem Aufwand erfüllen.

Bedingt zulässig
Bezeichnet eine Ersatz- oder Behelfsanforderung, die nur im begrün­deten Einzelfall an Stelle der Regelvorgabe treten darf. Die Begründung muss nachweisen, dass bestehende Gegeben­heiten die Erfüllung der Regelvorgabe verunmöglichen oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern. Dies kann insbesondere durch bestehende Bausubstanz oder Topografie gegeben sein.

Hindernisfrei, Hindernisfreiheit
Als hindernisfrei werden die Bauten einer Kategorie bezeichnet, welche den jeweiligen Bestimmungen dieser Norm genügen.

Rollstuhlgerecht
Als rollstuhlgerecht gelten Bauten, welche von Personen im Roll­stuhl, mit Rollator oder anderen Gehhilfen selbständig genutzt werden können. Die entsprechenden Anforderungen basieren auf folgenden Standard-Rollstuhlmassen:
– Innenraum: Hand- oder Elektrorollstuhl: 0,70 m breit, 1,30 m lang, Gesamtgewicht inkl. Person: 250 kg;
– Aussenraum: Scooter oder Rollstuhl mit Zuggerät: 0,70 m breit, 1,80m lang.

Spezifische Einrichtung
Bezeichnet Einrichtungen, Räume und Vorkehrungen, die Bauten für Personen mit Behinderung nutzbar machen. Sie werden nach zwei Typen unterschieden:
Typ A: Einrichtungen und Räume, welche vorwiegend oder aus­ schliesslich durch Personen mit Behinderung genutzt wer­den und gemäss dieser Norm bereitzustellen sind. Dazu gehören z.B. rollstuhlgerechte Sanitärräume, Höranlagen, Personenhebegerät (Poollift), rollstuhlgerechte Parkplätze.
Typ B: Vorkehrungen und Einrichtungen, welche als bedingt zu­lässiger Ersatz oder Behelf an Stelle der in der Norm ver­langten Einrichtung eingesetzt werden. Dazu gehören z.B. Erschliessung über separaten Hauseingang, Treppenlifte, stufenlose Wegführungen über Umwege.

Vorzugsweise
Bezeichnet unter mehreren dem selben Zweck dienenden Anforde­rungen jene, deren Erfüllung der Zielsetzung der vorliegenden Norm am besten entspricht.

 

Kategorien von Bauten

Die vorliegende Norm unterscheidet Bauten nach drei Kategorien, welche aus deren jeweiligen Funktionen und Nutzungen hergeleitet sind. Die Kategorien basieren auf unterschiedlichen Kon­zepten der Erschliessung* und der Nutzbarkeit.

Kategorie 1: Öffentlich zugängliche Bauten
Kategorie 2: Bauten mit Wohnungen
Kategorie 3: Bauten mit Arbeitsplätzen

 

 


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