In der Schweiz werden Schutzräume gebaut, die sogenannten Zivilschutzräume.

Die Idee, sich im Kriegsfall in diese Räume zu flüchten, wird auch im Jahr 2017 noch kontrovers diskutiert. Der Zusammenhang mit der Weltpolitik ist gegeben.
 

 

Für Schutzräume dürfen Doppelnutzungen berücksichtigt werden. Daher wird unterschieden zwischen:

  • Nutzung im Friedensfall
  • Nutzung im Kriegsfall

Durch die mögliche Doppelnutzung dieser Räumlichkeiten werden meistens Nebenräume, wie z.B. Kellerräume oder Velo-Abstellflächen darin projektiert.
 

Prinzipaufbau eines Schutzbaus

 

Fotos Schutzraum Bauteile

Panzertüre (PT)

Panzerdeckel (PD)

Liegestellen (LS)

Trockenclosett (TC)

Belüftungsanlage

Gasventil

Explosionsschutz

Überdruckventil

 

Die Planungsgrundlage für Schutzräume

Mit dem Amt für Zivilschutz (AMZ) stimmt der Planer die Schutzraumplanung ab. Die Schutzräume werden immer projektspezifisch erstellt.
Relevant für die Planungsgrundlage sind folgende Kriterien:

Lage im Gelände
Lage im Baugrund und bei Grundwasser
Lage bei möglichem Hochwasser oder Wasserschwall
Lage in bzw. unter Gebäuden
Gestaltung des Grundrisses
Gestaltung der Zugänge und Notausgänge
Anforderungen an die Anzahl Stockwerke über dem Schutzbau

In der Vergangenheit wurden auch Tiefgaragen so konzipiert und ausgeführt, so dass diese als Schutzräume fungieren konnten. Es empfiehlt sich dieses Konzept immer vorgängig mit dem zuständigen Beamten abzusprechen.

 

Anzahl der Schutzplätze

Die notwendige Anzahl von Schutzplätzen (Liegestellen) hängt von der Art und Umfang der Nutzung bzw. der Wohnfläche ab. Festgelegt ist dies in Art. 17 Zivilschutzverordnung (ZSV) des Bundes, sowie in der kantonalen Zivilschutzverordnung.

Die Anzahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten beträgt:

a. für Wohnungen und Wohnheime: zwei Schutzplätze pro drei Zimmer;
b. für Spitäler, Alters- und Pflegeheime: ein Schutzplatz pro Patientenbett.

Halbe Zimmer werden nicht mitgezählt. Bei der Ermittlung der Schutzplatzzahl werden Bruchteile von Schutzplätzen nicht berücksichtigt.
Bei der für Neubauten gemäss Absatz 1 erforderlichen Schutzplatzzahl werden die überzähligen Schutzplätze in Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, in bestehenden Gebäuden auf dem Areal des gleichen Eigentümers angerechnet.
Bei der Festlegung der Schutzplatzzahl auf dem Areal des gleichen Eigentümers werden ermittelt:
a. vorhandene, den Mindestanforderungen entsprechende Schutzplätze;
b. die Anzahl der Schutzplätze, für welche Ersatzbeiträge geleistet worden sind.
Übersteigen die anerkannten Mehrkosten des vorgeschriebenen Schutzraums fünf Prozent der Gebäudekosten, so ist die Zahl der Schutzplätze entsprechend herabzusetzen. Fällt damit deren Zahl unter fünf, so hat der Hauseigentümer einen Ersatzbeitrag nach Artikel 47 Absatz 2 des Gesetzes zu entrichten.

Ob und in welcher Anzahl Schutzplätze zu erstellen sind, ist Gegenstand der kommunalen Baubewilligung.

Ausnahmen

Die Kantone können festlegen, dass in besonderen Fällen keine Schutzräume erstellt werden. Dies gilt insbesondere für:
a. Gebäude in besonders stark gefährdeten Gebieten, namentlich in dicht überbauten oder stark brandgefährdeten Gebieten;
b. Gebäude mit weniger als fünf Schutzplätzen;
c. Häuser, die nach dem Minergie-Standard nach Norm SIA gebaut sind.

Die Kantone können anordnen, dass in abgelegenen Gebäuden, in denen sich nur zeitweise Menschen aufhalten, keine Schutzräume erstellt werden müssen. Die Kantone können die Eigentümer dieser Gebäude von der Schutzraumbaupflicht befreien.

 

Ersatzbeitrag (bei Befreiung von der Baupflicht)

Befreiung von der Pflicht, einen Schutzraum zu erstellen, ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, verpflichtet aber zur Entrichtung eines Ersatzbeitrages.

Quelle: Amt für Militärschutz, 26.102017

 


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